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14. August 2026 · 6 Min. Lesezeit

BFSG: Wann Ihre Website barrierefrei sein muss — und was das konkret heißt

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft — und seitdem bekomme ich regelmäßig dieselbe Frage: „Betrifft uns das überhaupt?“ Die ehrliche Antwort lautet: für viele kleine Unternehmen nicht, für manche sehr wohl, und die Grenze verläuft anders, als die meisten vermuten. Dieser Artikel ordnet ein, ersetzt aber keine Rechtsberatung — im Zweifel gehört die Frage zu Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.

Was das Gesetz verlangt — und von wem

Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um und verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, diese barrierefrei zugänglich zu machen. Entscheidend ist der Adressat: Das Gesetz zielt auf Leistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Onlineshop, ein Buchungssystem, ein Kundenportal oder Bankgeschäfte fallen darunter.

Eine reine Visitenkarten-Website ohne Bestell- oder Buchungsfunktion, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richtet, ist dagegen in der Regel nicht erfasst. Genau deshalb lohnt der Blick auf die eigene Seite: Sobald irgendwo ein Terminbuchungstool, ein Shop oder ein Login für Endkundschaft eingebaut ist, ändert sich die Bewertung.

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme — und ihre Tücke

Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Sie greift nur, wenn beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • weniger als 10 Beschäftigte, und
  • höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
  • Wichtig: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen — beim Vertrieb erfasster Produkte greift sie nicht.
  • Ebenso wichtig: Sie kann wegfallen. Wer über die Schwelle wächst, wird verpflichtet, ohne dass jemand Bescheid gibt.

Was „barrierefrei“ technisch bedeutet

Der Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist. Das klingt abstrakt, lässt sich aber gut übersetzen:

  • Alles, was mit der Maus geht, muss auch mit der Tastatur gehen — und der Fokus muss sichtbar sein.
  • Text braucht ausreichenden Kontrast zum Hintergrund (mindestens 4,5:1 bei normaler Schriftgröße).
  • Bilder brauchen sinnvolle Alternativtexte, Videos Untertitel.
  • Formulare brauchen echte Beschriftungen und Fehlermeldungen, die erklären, was zu tun ist.
  • Die Seite muss bei 200 % Zoom noch bedienbar sein und mit einem Screenreader vorlesbar bleiben.

Die fünf Fehler, die ich fast immer finde

  • Graue Hilfstexte auf weißem Grund — sieht elegant aus, fällt beim Kontrast durch.
  • Formularfelder, die nur einen Platzhalter statt eines echten Labels haben. Sobald man tippt, ist die Beschriftung weg.
  • Menüs, Slider und Modals, die sich ausschließlich per Maus öffnen oder schließen lassen.
  • Dekorative Bilder mit Alternativtext und aussagekräftige Bilder ohne — genau verkehrt herum.
  • Überschriften, die nach Optik statt nach Struktur gewählt sind: drei H1 auf einer Seite, kein H2 dazwischen.

Wie ein Projekt konkret abläuft

Am Anfang steht eine Prüfung: automatisierte Tests decken die messbaren Punkte ab, die restlichen 40 Prozent finde ich manuell mit Tastatur und Screenreader. Daraus wird eine priorisierte Liste — was rechtlich kritisch ist, was Nutzerinnen und Nutzer wirklich blockiert, was Kosmetik ist.

Die Umsetzung ist bei einer normalen Unternehmenswebsite meist kleiner als befürchtet: Kontraste, Fokusstile, Formularbeschriftungen und Überschriftenstruktur decken den Großteil ab. Am Ende steht eine dokumentierte Erklärung zur Barrierefreiheit, damit Sie im Fall einer Nachfrage etwas vorzeigen können.

Barrierefreiheit ist kein Sonderfall für eine kleine Zielgruppe: Tastaturbedienung, guter Kontrast und saubere Struktur machen eine Website für alle schneller und verständlicher — und Google bewertet dieselben Signale positiv. Wenn Sie wissen möchten, wo Ihre Seite steht, prüfe ich sie und sage Ihnen ehrlich, ob Handlungsbedarf besteht.

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